Lagerfinanzierung
Es gibt eine Vielzahl von Gründen, warum ein Unternehmen Waren auf Lager halten muss. Liquide Mittel werden dadurch immer gebunden.
Lagerfinanzierung ist eine Kreditvergabe. Deshalb muss der Factor nach den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG) Bankstatus haben oder zumindest eine Teilbanklizenz für diesen Bereich seines Geschäftes.
Der Factor muss davon ausgehen, dass er bei einer notwendigen Verwertung der Ware den von ihm gewährten Kredit zurückführen kann. Entsprechend diesem Grundsatz wird auch der Prozentsatz der Höhe der Finanzierung (in der Regel um 50%) festgelegt. Halbfertige Waren, Ladenhüter, verderbliche Waren etc. sind nicht für eine Lagerfinanzierung geeignet.
Zusätzliche Konzentrationsbegrenzungen werden vorgenommen, wenn Warenpartien nicht verkauft werden können. Die Ware muss frei von Rechten Dritter sein (EV-Rechte des Lieferanten). Durch die Bezahlung der Lieferantenrechnung können die Waren aber frei von Rechten Dritter werden.
Für eine Lagerfinanzierung ist notwendig:
- Sicherungsübereignung der Waren
- Abschluss eines Lagerfinanzierungsvertrages
- Überleitungsregelung zum Factoring-Vertrag - da Factor gewährte Lagerfinanzierung wieder zurückführen muss
- Neu hereinkommende oder produzierte Waren führen dann wieder zu einer Erhöhung der Lagerfinanzierung
- Bestandsmeldungen müssen angefertigt werden
- Lagerskizzen
- Verzicht des Vermieterpfandrechts muss vorliegen
- Ausreichender Versicherungsschutz
Die Kosten für eine Lagerfinanzierung ergeben sich aus marktgängigen Zinsen sowie Verwaltungs- und Prüfgebühren durch den Factor.
Am deutschen Factoringmarkt gibt es nur sehr wenige Gesellschaften, die auch die nötige KWG-Lizenz besitzen, um dieses Geschäft anzubieten.
Hier geht es weiter zu: Einkaufs- und Importfactoring
